Trinkgeld versteuern: wann ist es notwendig? Wann nicht?

Trinkgeld versteuern: wann ist es notwendig? Wann nicht?

Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. Erfahre alles zum Thema Trinkgeld und Steuer und vermeide die gängigsten Fehler, die die meisten begehen.

In der amerikanischen Kultur ist es üblich, dass in einem Restaurant rund 15 %-20 % Trinkgeld gegeben wird. Falls diese Zahl nicht von den Konsumenten eingehalten wird, kann es schon mal vorkommen, dass der oder die Kellnerin eingeschnappt ist. Aber egal ob beim Friseur, im Restaurant oder in einem Taxiunternehmen, das Thema des Trinkgeldes spielt in verschiedenen Branchen eine bedeutende Rolle. Welche Regeln bei uns gelten und was man beim versteuern von Trinkgeld beachten muss, erfährst du in diesem Artikel.

Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld

Im Gegensatz zu Amerika fällt das Trinkgeld in Deutschland rund um die Hälfte geringer aus. Sprich handelt es sich hier um rund 5 %-10 % der Rechnung. Dieses Trinkgeld darf aber nicht einfach so behalten werden. Es gibt bestimmte Regeln und Normen, die eingehalten werden müssen. Diese werden gesetzlich festgehalten. In der Theorie gibt es zwei verschiedene Arten von Trinkgeld und je nachdem muss das Trinkgeld unterschiedlich versteuert werden oder eben gar nicht.

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Steuerfreies freiwilliges Trinkgeld für Arbeitnehmer

Das freiwillige Trinkgeld ist das, welches wir alle bestimmt schon einmal gegeben haben. Wenn wir in einer Gastronomie gegessen haben und mit der Leistung und dem Service zufrieden waren, haben wir beim Abkassieren zumindest zum nächsten runden Betrag aufgerundet und dem Kellner ein paar Euro Trinkgeld gegeben. Dieses Geld ist sogenanntes "freiwilliges Trinkgeld" und wird seit 2002 im „Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern“ (BGBl I 2002, 3111) geregelt. Es untersteht sozusagen der Steuerfreiheit.

Damit dieses Gesetz aber auch greift, darf auf keinen Fall in irgendeiner Weise darauf hingewiesen werden, dem Personal für die Arbeitsleistung Trinkgeld zu geben. Weder auf der Speisekarte noch darf der Arbeitnehmer selbst den Gast darauf hinweisen oder gar nach Trinkgeld Fragen. Wenn dies nicht geschehen ist, darf das Trinkgeld unabhängig von der Höhe steuerfrei behalten werden.

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Es gibt aber trotzdem zwei Ausnahmen, die es nicht ermöglichen freiwilliges Trinkgeld steuerfrei einzunehmen und es zu behalten. Diese zwei Formen müssen angegeben werden - sie sind steuerpflichtig, obwohl das Trinkgeld eigentlich für den Arbeitnehmer bestimmt ist.

Wenn das Trinkgeld vom Besucher an den Gesellschafter abgegeben wird und dieser es dann weiter an den für den Gast zuständigen Arbeitnehmer gibt, ist das Trinkgeld steuerpflichtig. In diesem Fall wird das Geld nicht auf dem direkten Weg vom Geber an den Empfänger übergeben. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall ein Dritter, welcher den direkten Weg uns somit auch die Steuerfreiheit unterbricht. In diesem Fall muss auf den zu versteuernden Betrag die Sozialversicherung abgezogen werden.

Auch bei einer Trinkgeldkasse ist es, wie soeben beschrieben. Bei einer Trinkgeldkasse wird das gesamte Trinkgeld in einem großen Pot gesammelt. Anschließend wird es in der Regel dann gerecht zwischen allen Mitarbeitern aufgeteilt. Die Trinkgelder werden vom Unternehmer / Arbeitgeber in einer extra Kasse angesammelt und anschließend an die Arbeitnehmer verteilt. Diese Zahlung verläuft ebenso wie die zuvor Genannte, nicht direkt vom Trinkgeldgeber an den Trinkgeldempfänger, sondern eben indirekt durch einen Dritten. Aus diesem Grund müssen diese Trinkgelder dann versteuert werden und davon wird dann auch die Lohn- und Sozialversicherungssteuer abgezogen.

Vielleicht sollten sich die Unternehmen daher eine bessere Lösung überlegen, damit gleichzeitig die Steuerpflicht befolgt wird und aber die Mitarbeiter eine steuerfreie Entlohnung, nebst dem Arbeitslohn, für ihre Dienstleistung erhalten.

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Steuerpflichtiges Trinkgeld für Unternehmer

Der Arbeitnehmer darf also das Trinkgeld, sofern er den Gast nicht dazu aufgefordert hat, in voller Höhe steuerfrei behalten. Bis auf zwei Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber auch eine Rolle spielt.

Ebenso ist es anders, wenn die Trinkgelder nur an den Unternehmer adressiert sind und nicht für einen Mitarbeiter gedacht sind. In diesem Fall muss das Trinkgeld nämlich als Gewinn angesehen werden, sofern der Unternehmer auch Inhaber ist. Er ist also nicht angestellt. Das Trinkgeld zählt daher als eine Art Arbeitslohn. Da auf Gewinn natürlich auch immer Steuer gezahlt werden muss, ist es in diesem Beispiel nicht anders.

Im Preis fixierte Trinkgelder

Diese Art von Trinkgeld wird als unfreiwilliges oder unpersönliches Trinkgeld bezeichnet. Den Gästen ist es in diesem Beispiel nicht möglich, frei darüber zu entscheiden, ob sie dem Dienstleister eine zusätzliche Entlohnung nebst dem generellen Arbeitslohn geben möchten. Sie werden indirekt dazu gezwungen beziehungsweise haben sie keine andere Wahl.

An dieser Stelle wird das Trinkgeld dann beispielsweise bereits in der Speisekarte aufgeführt und / oder direkt dazugerechnet. Hier kann man ja nicht mehr von freiwilligem Trinkgeld sprechen, deswegen muss diese Art des Trinkgeldes dann selbstverständlich auch versteuert werden.

Grundsätzlich kann man sich immer merken, dass Trinkgelder nur dann steuerfrei sind, wenn die Kunden es freiwillig und komplett aus eigenen Stücken bezahlen möchten.

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Selbstständige

Zuvor wurde bereits der Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die Trinkgelder besprochen. In diesem Abschnitt wird sich mit den selbstständigen Unternehmern auseinandergesetzt. Alle Trinkgelder, die von einem Selbstständigen eines Unternehmens eingenommen werden, müssen versteuert werden. Die Trinkgelder werden in diesem Fall als Betriebseinnahme angesehen. Somit erhöhen sie den Gewinn des Unternehmens. Da der Gewinn ja dann nach allen Abzügen erst als Umsatz deklariert werden kann, müssen die Steuern darauf gezahlt werden. Daher sind diese Einnahmen auch zu versteuern.

Kasse und Trinkgeld

Mittlerweile gibt es viele Kassen, die das Einnehmen und Versteuern von Trinkgeldern deutlich vereinfachen. So beispielsweise auch das Kassensystem von Paymash. Die Kassenlösung ist mit einer Trinkgeldabfrage ausgestattet. So kann der Endbetrag entweder mit oder ohne das Trinkgeld einberechnet werden. So werden die steuerpflichtigen Einnahmen korrekt aufgezeichnet und dann beim Tagesabschluss richtig und vollständig aufgeführt.

JETZT STARTEN Kostenlos selbst testen oder Beratung anfordernEs bringt vielerlei Vorteile mit sich bereits von Anfang an eine Kasse anzuschaffen, die eine solche Funktion besitzt. Vor allem seit der KassenSichV Verordnung gibt es viele Funktionen, die eine moderne Kasse mitbringen muss und sollte, so eben auch die Trinkgeld-Funktion. So wird nicht nur der Prozess beim Abkassieren vereinfacht, sondern die Aufarbeitung der Informationen für den Steuerberater. Mit der All-in-One Kassenlösung von Paymash hat man alle Vorteile in einem und man muss sich am Ende des Monats oder oftmals noch am selben Tag nicht mit einem langwierigen bürokratischen Aufwand rumschlagen. Alle Informationen aus dem Online-Dashboard können dem Steuerberater oder an sonstige Ansprechpartner gesandt werden.

FAQ - Die wichtigsten Fragen

Immer öfter wird in Restaurants oder anderen Dienstleistungsbetrieben und Branchen die Kartenzahlung angefragt. Selbst im Taxigewerbe ist es bereits Gang und gebe. Mit Blick auf diese Ereignisse stellt sich die Frage, wie das dann mit dem Trinkgeld geregelt wird. Normalerweise werden die Kunden vor dem tatsächlichen Zahlvorgang gefragt, ob sie mit Karte oder Bar zahlen wollen. Entscheidet man sich als Gast für die Kartenzahlung, hat man zwei Optionen dem Kellner Trinkgeld zu geben, falls man diesen für den zuvorkommenden Service belohnen möchte. Bevor der Mitarbeiter den tatsächlichen, auf dem Bon stehenden Endbetrag in das Kartenlesegerät eintippt, kann man als Kunde sagen, welche Zahl stattdessen eingetippt werden soll. In den meisten Fällen befolgt der Arbeitnehmer diese Angabe und der Zahlvorgang kann dann inklusive Trinkgeld abgeschlossen werden. Wenn der Kunde allerdings mit Karte zahlt, muss der Arbeitnehmer am Ende des Tages die Zahlungen zusammenzählen und abrechnen. Die andere Option ist es, den Endbetrag, welcher auf dem Bon steht, mit Karte zu bezahlen und das Trinkgeld dann in Form von Bargeld dem Beschäftigten zuzustecken.

In den vorherigen Abschnitten wurde bereits besprochen, wann man auf Trinkgelder steuern zahlen muss. Auf eine solche Zahlung muss entweder Steuer gezahlt werden, wenn sie nicht freiwillig gezahlt wurde oder es sich bei dem Dienstleister um ein selbstständiger Unternehmer handelt. Der Steuersatz fällt bei verschiedenen zu zahlenden Steuern immer unterschiedlich hoch aus. Bei der Lohnsteuer liegt der aktuelle Steuersatz zwischen 14 und 50 %. Beim Steuersatz vom Trinkgeld ist es momentan aber einheitlich bei 7 %. Der Steuersatz kann aber immer von Land und Region abhängig sein und sich daher auch in unterschiedlicher Höhe befinden.

Steuerfreies / freiwilliges Trinkgeld muss gesetzliche nicht versteuert werden. Da es einen zusätzlichen Paragrafen gibt (§ 3 Nr. 51 EStG), der diese Information festhält und kundtut, ist es offiziell kein Schwarzgeld. Schwarzgeld ist eine Art der Hinterziehung von Steuern, denn Einnahmen werden nicht offiziell angegeben und somit vom Finanz- und Steueramt verheimlicht. Trinkgeld würde erst dann als Schwarzgeld betitelt werden, wenn "steuerpflichtiges" Trinkgeld nicht gemeldet wird. Dazu gehört solches, welches ein selbstständiger Unternehmer einnimmt oder wenn es eben nicht freiwillig ist. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn Kunden eines Restaurants das Trinkgeld für den Service nicht direkt an den Angestellten geben, sondern an den Gesellschafter. Wenn dieser es dann an seinen Arbeitnehmer weitergibt, ohne es zu versteuern, wäre es Steuerhinterziehung und somit Schwarzgeld. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, wenn man sich immer an die Vorgaben hält, denn bei einer spontanen Betriebsprüfung kann einem eine solche Unvollständigkeit schnell zum Verhängnis werden. Zudem können so die Vorteile zugunsten der Arbeitnehmer und der Unternehmer genutzt werden.

In dem § 3 Nr. 51 EStG wird steuerfreies Trinkgeld geregelt. Es definiert, dass Kunden den Angestellten aufgrund ihrer Dienstleistung eine Entlohnung geben können, wenn sie das möchten. Sofern diese freiwillig ist und nicht über einen Dritten geht. Ein Dritter wäre möglicherweise der Gesellschafter selbst. Der Paragraf wird nur eingehalten, wenn der Ausdruck der Zufriedenheit direkt vom Geber an den Empfänger überbracht wird. Dann darf dürfen die Trinkgelder unabhängig von der Höhe des Betrages steuerfrei behalten werden.